Ein Kleingarten als Übernachtungsort

Seit Erlass des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) im Jahr 1983 treten bis heute Unsicherheiten bei Gartenfreunden auf, ob im Kleingarten übernachtet werden darf oder nicht. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht schon mit Urteil von 1984 eindeutig mit „ja“, jedoch nicht bedingungslos, beantwortet und festgestellt:Die kleingärtnerische Nutzung der Laube besteht in kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie anlässlich von Gartenarbeiten oder Freizeitgestaltung sowie in der Aufbewahrung von Gerätschaften und Gartenerzeugnissen und soll dem Kleingärtner auch gelegentliche behelfsmäßige Übernachtungen ermöglichen (Mainczyk, L. 1991: Bundeskleingartengesetz. Praktiker-Kommentar mit ergänzenden Vorschriften. 4. neubearb. Auflage S. 71).

Die Ursache für die Unsicherheit liegt in der Formulierung des Gesetzes § 3 Abs. 2. Danach darf die Laube „nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“. Im normalen Sprachgebrauch verstehen wir unter Wohnen aber selbstverständlich auch das Übernachten mit. Deshalb wird gefolgert, wo nicht gewohnt werden darf, ist auch eine Übernachtung nicht gestattet.

Aus juristischen Gründen hat der Gesetzgeber jedoch diese beiden Begriffe getrennt und nur das „dauernde Wohnen“ in der Gartenlaube untersagt. Deshalb ist auch die Größe der Laube auf maximal 24 m2 einschließlich überdachtem Freisitz begrenzt und zum dauernden Wohnen geeignete Ausstattung nicht zulässig. Dazu gehören besonders Anschluss an das Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmenetz, Telefonanschluss, Wasseranschluss oder Abwasserentsorgung.
Nicht betroffen sind von diesen Beschränkungen Lauben, die bereits vor dem Inkrafttreten des BKleingG bestanden haben und unabhängig von der Größe und Ausstattung den vorher geltenden Rechtsvorschriften entsprochen haben. Diese genießen Bestandsschutz, in den alten Bundesländern vor dem 1.4.1983 errichtet, und in den neuen Bundesländern vor dem 3.10.1990 errichtet, geregelt durch den neuen § 20 a „Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung
der Einheit Deutschlands“.

Diese bis heute geltende Rechtslage hat Dr. Lorenz Mainczyk, Bonn, als Mitautor des Bundeskleingartengesetzes sowie bekanntester Jurist in Deutschland für Kleingartenrecht
vielfach in Wort und Schrift erläutert und kommentiert.

Für uns Kleingärtner bedeutet die Rechtsprechung von höchster Instanz:

Die Laube ist kein Wochenend- oder Ferienhaus, deshalb:
1. Grundsätzlich ist eine Übernachtung erlaubt.
2. Übernachtet werden darf aber nur gelegentlich, also auch während des Urlaubs.
3. Die gestattete behelfsmäßige Übernachtung fordert Abstriche bei der Ausstattung.
4. Eine regelmäßige Übernachtung ist nicht gestattet. Das gilt auch für regelmäßige Übernachtungen an den Wochenenden. Dann würde die Laube unabhängig von der Größe und Ausstattung als Wohnung gewertet- also ein Verstoß gegen das BKleingG mit allen negativen Konsequenzen von Rückbau bis Kündigung, wie es verschiedene rechtskräftige Gerichtsurteile
der Vergangenheit bereits belegen.
Siehe PDF

Dr. Manfred Willkommen, Frankfurt (Oder), 12.10

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